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   BGH, 14.06.1999 - AnwZ (B) 69/98   

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https://dejure.org/1999,7950
BGH, 14.06.1999 - AnwZ (B) 69/98 (https://dejure.org/1999,7950)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1999 - AnwZ (B) 69/98 (https://dejure.org/1999,7950)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1999 - AnwZ (B) 69/98 (https://dejure.org/1999,7950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassungsweg eines Juraabsolventen der ehemaligen DDR zur Rechtsanwaltschaft über die Diplom-Prüfung und die anschließende zweijährige berufspraktische Tätigkeit - Rechtsanwaltszulassung eines Juraabsolventen der ehemaligen DDR - Sofortige Beschwerde gegen eine ...

  • Judicialis

    DDR-Verordnung § 2; ; DDR-Verordnung § 2 Abs. 2; ; RAG § 4; ; BRAO § 4; ; DRiG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RAG § 4
    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Diplom-Juristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 70/93

    Rechtsanwalt - Juristisches Staatsexamen - Freie Mitarbeit - Zulassung

    Auszug aus BGH, 14.06.1999 - AnwZ (B) 69/98
    Der Gesetzgeber hat für die Personen, die ihre juristische Ausbildung im Beitrittsgebiet begonnen und nach dem 3. Oktober 1990 nicht beide juristische Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, allein den in § 4 RAG vorgezeichneten Zulassungsweg zur Rechtsanwaltschaft über die Diplom-Prüfung und die anschließende zweijährige berufspraktische Tätigkeit eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93, BRAK-Mitt. 1994, 179).
  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99

    Zulassung eines DDR-Diplom-Juristen zur Rechtsanwaltschaft

    In § 2 der DDR-Verordnung vom 5. September 1990 (GBl. 1990 I S. 1436) wurde den Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, für vor dem 1. September 1990 immatrikulierte Studenten eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, die die Grundlage für einen Abschluß der Ausbildung als Diplom-Jurist bildet (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1999 - AnwZ (B) 69/98).
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